Lukas Müller, Evgin Yildiz und Merve Or haben in der AJP 3/2021 eine Urteilsbesprechung veröffentlicht. Muss eine Anwalts-AG ihre institutionelle Unabhängigkeit sicherstellen? Das Bundesgericht hat in BGer 2C_372/2020 vom 26. November 2020 entschieden, dass ein angestellter Anwalt persönlich verpflichtet ist, die Voraussetzungen der institutionellen Unabhängigkeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA zu erfüllen. Die Anwalts-AG ist hingegen keine Adressatin von Art. 8 BGFA. Das gilt auch bei Gesellschaften, bei denen eine Person der einzige Aktionär, Verwaltungsrat und in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragene Anwalt ist. Wenn die Namenaktien der Anwalts-AG aufgrund von Erbgang, Erbteilung, ehelichem Güterrecht oder Zwangsvollstreckung an Nichtanwälte übergehen, liegt es an den bei der AG verbleibenden Anwälten, ihre institutionelle Unabhängigkeit persönlich sicherzustellen, wie Lukas Müller, Evgin Yildiz und Merve Or in „BGer 2C_372/2020: Institutionelle Unabhängigkeit bei der Anwalts-AG und potenzieller Aktienerwerb durch Nichtanwälte“ festhalten.

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