Eine Überschreitung der Geschwindigkeitsbegrenzung kann in der Schweiz unangenehme Sanktionen mit sich ziehen. Umso wichtiger ist es, die Verkehrsregeln der Schweiz zu kennen. Die schweizerischen Gerichte richten nach genauen Geschwindigkeitswerten, wobei die konkreten Umstände im Einzelfall nicht beachtet werden. Ob jemand also aufgrund eines wichtigen Termins zu schnell fährt oder die Verkehrssituation als ungefährlich erachtet, ist irrelevant und wird grundsätzlich nicht berücksichtigt. Die Geschwindigkeitsüberschreitungen werden eingeteilt in Überschreitungen innerorts, Überschreitungen ausserorts (inkl. Autostrassen) und Überschreitungen auf Autobahnen. Ein Vergehen gegen die Verkehrsregeln wird mit einer strafrechtlichen Verurteilung sowie einer Administrativmassnahme (Ausweisentzug) geahndet. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf Administrativmassnahmen (Ausweisentzug) in Erstfällen.

Überschreitung innerorts: Innerorts sind Höchstgeschwindigkeiten bis zu 50 km/h erlaubt. Eine Überschreitung dieser Begrenzung um bis zu 15 km/h wird einzig mit einer Ordnungsbusse bestraft und es erfolgt keine Administrativmassnahme. Wird die Begrenzung um 16-20 km/h überschritten, so hat dies eine Verwarnung des Lenkers zur Folge und wird als eine leichte Widerhandlung betitelt. Wird eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 21-24 km/h festgestellt, wird der Führerausweis zusätzlich zur Ordnungsbusse für mind. einen Monat entzogen, wobei es sich um eine mittelschwere Widerhandlung handelt.

Überschreitung ausserorts: Ausserorts sind Höchstgeschwindigkeiten bis zu 80 km/h erlaubt. Auch hier hat eine Überschreitung dieser Begrenzung um bis zu 20 km/h einzige eine Ordnungsbusse jedoch keine Administrativmassnahme zur Folge. Wird die Begrenzung um 21-25 km/h überschritten erfolgt eine Verwarnung wobei man wiederum von einer leichten Widerhandlung spricht. Eine Überschreitung von 26-29 km/h führt zum Entzug des Führerausweises für mind. einen Monat und stellt eine mittelschwere Widerhandlung dar. Von einer schweren Widerhandlung ist bei einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h die Rede, welche zum Entzug des Führerausweises für mind. drei Monate führt.

Überschreitung Autobahn: Auf schweizerischen Autobahnen sind Höchstgeschwindigkeiten bis zu 120 km/h erlaubt. Eine Überschreitung dieser Höchstgeschwindigkeit bis zu 25 km/h hat noch keine Administrativmassnahme zur Folge. Bei einer Überschreitung von 26-30 km/h erfolgt eine Verwarnung, welche eine leichte Widerhandlung darstellt. Wird die Höchstgeschwindigkeit um 31-34 km/h überschritten erfolgt ein Entzug des Führerausweises für mind. einen Monat. Die Rede ist dann von einer mittelschweren Widerhandlung. Der Führerausweis wird weiter bis zu drei Monaten entzogen, sofern die Höchstgeschwindigkeit um 35 km/h überschritten wird. Hierbei handelt es sich um eine schwere Widerhandlung.

Handelt es sich nicht um den ersten Verstoss des Lenkers gegen die Geschwindigkeitsbegrenzungen, so muss mit deutlich längeren Entzugsdauern gerechnet werden.

Bei sogenannten Raserfällen muss der Führerausweis für mind. zwei Jahre abgegeben werden. Von einem Raserfall wird ausgegangen, bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von

  • 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt
  • 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt
  • 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt
  • 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt

Um den Führerausweis in diesen Fällen wieder zu erwerben, muss die Mindestentzugsdauer abgelaufen sein. Weiter muss in der Regel ein verkehrspsychologisches Gutachten vorgewiesen werden, welches die charakterliche Fahreignung bejaht.

Vorgehen bei einer Administrativmassnahme

Eine Verkehrsregelverletzung löst ein Strafverfahren (Busse, Geldstrafe, Freiheitsstrafe) sowie ein Administrativverfahren (Führerausweisentzug) aus, wobei das Administrativverfahren bis zum rechtmässigen Abschluss des Strafverfahrens meist sistiert wird. Allfällige Einwände und Entlastungsargumente sollten deshalb bereits im Strafverfahren vorgebracht werden. Dem Lenker steht dabei das rechtliche Gehör zu und er kann sich bei fehlerhafter Feststellung mit Bestreitung wehren. Er kann weiter im Strafverfahren Akteneinsicht verlangen und seine Aussage verweigern.

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