Am 1. Januar 2025 tritt die überarbeitete Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft, die es den Gerichten ermöglicht, in Zivilprozessen Video- und ausnahmsweise Telefonkonferenzen zu verwenden.

Neu können nach Art. 141a und 141b nZPO die Gerichte unter bestimmten Voraussetzungen mündliche Prozesshandlungen (insb. Verhandlungen, Anhörungen und Einvernahmen) mittels Video- und ausnahmsweise mittels Telefonkonferenz durchführen. Auch Zeugeneinvernahmen, Gutachtenerstattungen oder Parteibefragungen sind unter gewissen Voraussetzungen mittels Videokonferenz möglich. Die technischen Voraussetzungen sowie Datenschutz- und Datensicherheitsanforderungen werden durch eine Verordnung des Bundesrats festgelegt. Die Vernehmlassung zum Entwurf dieser Verordnung wurde an der Sitzung vom 14. Februar 2024 eröffnet und läuft bis zum 22. Mai 2024.

Die Verordnung konkretisiert auch die Massnahmen, die das Gericht im Rahmen der Prozessleitung ergreifen kann, um während einer Video- oder Telefonkonferenz einen geordneten Ablauf sicherzustellen. Um angemessenen Datenschutz und ausreichende Datensicherheit bei der Nutzung elektronischer Mittel zu gewährleisten, legt die Verordnung spezifische Anforderungen an die Übertragung von Ton und Bild sowie an die Datenverarbeitung während und nach der Übertragung fest. Des weiteren muss das verwendete System so konfiguriert sein, dass diese Anforderungen erfüllt werden können. Darüber hinaus werden zusätzliche Vorkehrungen festgelegt, um sicherzustellen, dass die Daten aller Beteiligten sowohl während der Vorbereitung als auch während der Durchführung der Verfahrenshandlung ausreichend geschützt sind. Insbesondere soll sichergestellt werden, dass keine unbefugten Dritten Zugang zur Video- oder Telefonkonferenz erlangen und der Verfahrenshandlung folgen können. Ebenso werden bestimmte Anforderungen für die Aufzeichnung von Ton und Bild festgelegt. Schliesslich werden auch die Anforderungen und Verfahren geregelt, wenn der Öffentlichkeit Zugang zur Ton- und Bildübertragung gewährt werden soll.

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