Will ein Arbeitgeber ausländische Arbeitnehmer in der Schweiz anstellen bzw. einsetzen, hat er in gewissen Fällen ausländerrechtliche Melde- und Bewilligungspflichten zu beachten. Die Erwerbstätigkeit darf in diesen Fällen erst nach der Meldung oder Erteilung der Bewilligung vom Arbeitnehmer aufgenommen werden. Bei meldepflichtigen grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringern (sog. Entsandte oder auch selbständige Dienstleistungserbringer) hat die Meldung in der Regel mindestens 8 Tage vor dem Einsatz zu erfolgen.
Sind die Ausländer und möchten in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und Ihrer Familie in die Schweiz nachreisen lassen? Relevant für die Kategorisierung der Voraussetzungen für eine Anstellung eines ausländischen Arbeitnehmers ist die Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer. Meldungen sind online über die Internetseite des Staatssekretariats für Migration (SEM) zu er-statten. Ausnahmsweise können sie auch schriftlich bei der Arbeitsmarktbehörde des Kantons, in welchem die Verrichtung der Arbeit geplant ist, erfolgen. Bewilligungsgesuche sind bei der Arbeitsmarktbehörde desjenigen Kantons einzureichen, in welchem die Verrichtung der Arbeit geplant ist.
Wir können Ihnen bei diesen Verfahren durch unser Netzwerk zu den kantonalen Behörden assistieren und bieten Ihnen Unterstützung bei der Immigration hochqualifizierter Arbeitskräfte in die Schweiz, beginnend mit Einreise, Einholung des Visa, Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen sowie in Versicherungs- und steuerrechtlichen Angelegenheiten.
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