Der Bund verbietet derzeit öffentliche und private Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen. Veranstaltungen mit weniger als 100 Personen dürfen durchgeführt werden, wenn konkrete Präventionsmassnahmen eingehalten werden. Diese Massnahmen des Bundesrates betreffen vor allem Sport- und Kulturveranstaltungen und bedrohen die Betroffenen in ihrer Existenz.

Wer haftet nun, wenn eine Veranstaltung aufgrund des Coronavirus abgesagt wird? Vertragliche Regelungen haben vor den gesetzlichen Regelungen Vortritt. Insofern sind in erster Linie die Verträge (inkl. AGB’s) zwischen Veranstalter und Lieferant/Teilnehmer zu konsultieren, welche oftmals Regelungen über Absage oder Verschiebung einer Veranstaltung enthalten. Enthalten die Verträge jedoch keine solche Bestimmungen, so ist zu prüfen, ob der Vertrag eine besondere Bestimmung für den Fall von höherer Gewalt, eine sog. Force Majeure-Klausel, enthält.

Ein Fall von höherer Gewalt liegt dann vor, wenn die Vorfälle ausserhalb des Einflussbereiches einer Partei liegen und auch mit äusserster Sorgfalt nicht abgewendet werden können. Im Falle des Coronavirus spricht demnach einiges für den Fall von höherer Gewalt, wenn die Veranstaltung aufgrund behördlicher Anordnung abgesagt werden muss (was im Moment bei Veranstaltungen mit 100 Personen der Fall ist). Ist eine solche Klausel vertraglich vereinbart, kann dies zur Beendigung des Vertrags oder zur Aussetzung der vertraglichen Verpflichtungen führen. Wird die Veranstaltung jedoch vom Veranstalter freiwillig abgesagt, liegt grundsätzlich kein Fall von höherer Gewalt vor und eine Force Majeure-Klausel ist nicht anwendbar. Eine Force Majeure-Klausel ist im Einzelfall jedoch immer auszulegen.

Hat man keine vertragliche Regelung vereinbart, gilt subsidiär das Gesetz. Hier ist die Frage einfacher, wenn die Behörde ein Verbot/Quarantänezwang ausgesprochen hat – und schwieriger, wenn der Veranstalter die Veranstaltung freiwillig, zum hohen Schutz der Gesundheit absagt.

Muss die Veranstaltung aufgrund behördlichen Verbots abgesagt werden, so liegt ein Fall der nachträglichen Unmöglichkeit i.S.v. Art. 119 OR vor. Bei zweiseitigen Verträgen trägt der Sachleistungsschuldner (also der Veranstalter) diese Gefahr. Das Gesetz sieht demnach vor, dass der Veranstalter die bereits empfangene Leistung (z.B. die Ticketeinnahmen) zurück zu erstatten hat. Hat ein Vertragspartner seine Leistung bereits erbracht (bspw. Lieferung von Essen oder Aufbau einer Bühne) so hat der Veranstalter diese Leistungen zu bezahlen. Ausnahmen gelten wiederum bei besonderen vertraglichen Vereinbarungen.

Wird die Veranstaltung freiwillig zum hohen Schutz der Gesundheit abgesagt (bei weniger als 100 Personen), so wurde die Erfüllung des Vertrages faktisch nicht unmöglich. Der Veranstalter riskiert hiermit, für weitere Schäden aufkommen zu müssen.

Diese Übersicht soll einer ersten Orientierung helfen. Sie ersetzt keinesfalls eine genauere Abklärung für den Einzelfall.

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