Muss der Betrieb auf Grund einer behördlichen Massnahme schliessen, so trägt der Betrieb das wirtschaftliche Risiko. Es besteht ein Anspruch des Arbeitsnehmers auf Lohnfortzahlungspflicht, auch wenn dies den Arbeitgeber stark belasten kann. Der Arbeitnehmer kann allerdings auf Grund seiner Treuepflicht unter Umständen dazu verpflichtet werden, die ausgefallenen Arbeitszeiten ohne zusätzliche Entschädigung nachzuholen.

Schliesst der Betrieb freiwillig– aus Angst vor einer Pandemie aber ohne behördliche Anweisung – besteht ebenfalls eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitsgebers. In diesem Fall kann der Arbeitsnehmer jedoch nicht verpflichtet werden, die ausgefallenen Arbeitszeiten ohne zusätzliche Entschädigung nachzuholen. Der Arbeitnehmer muss sich aber anrechnen lassen, was er wegen der Verhinderung der Arbeitsleistung erspart oder bei anderweitiger Arbeit erworben oder zu erwerben absichtlich unterlassen hat.

Ist der Arbeitnehmer nach einem privaten Ferienaufenthalt verhindert, seine Arbeitsleistung zu erfüllen, so handelt es sich um eine Verhinderung, die auf die Person des Arbeitnehmers zurückzuführen ist. Es steht dem Arbeitnehmer frei, den Lohnausfall durch Ferien oder Überstunden zu kompensieren, die Absenz bleibt jedoch unbezahlt. Eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers besteht demnach nicht. Nach einer Geschäftsreise ist der Fall ein anderer. Hier handelt es sich um eine Verhinderung, die nicht in der Person des Arbeitnehmers liegt. Hier fällt die Verhinderung in die Risikosphäre des Arbeitgebers, weshalb eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei Abwesenheit nach einer Geschäftsreise gewährleistet ist.

Ist der Arbeitnehmer am Virus erkrankt, so besteht die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers weiterhin. Ob dieser Ausfall bei einer bestehenden Krankentaggeldversicherung angegeben werden kann, muss im Einzelnen geprüft werden (Vertragsbedingungen der Anbieter sind unterschiedlich). Im Grundsatz beginnt der Anspruch auf Versicherungsleistung beim Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Stellt der Arbeitgeber seine Mitarbeitenden aufgrund von Schutzmassnahmen frei, so kann eine Lohnfortzahlungspflicht nicht an die Krankentaggeldversicherer überwälzt werden.

Müssen Arbeitnehmer aufgrund von Schulschliessungen ihre Kinder betreuen und sind deshalb an der Arbeitsleistung unverschuldet verhindert, muss ihnen der Arbeitgeber während eines beschränkten Zeitraums den Lohn entrichten. Dies sind in der Regel maximal drei Tage. Die Eltern haben sich in dieser Zeit zu bemühen, eine alternative Betreuung zu organisieren.

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