Aufgrund neuster Entwicklungen stellt sich für viele Arbeitgeber die folgende Frage: Wie finanziere ich die Löhne meiner Angestellten? Mit der Kurzarbeitsentschädigung bietet die Versicherung den Arbeitgebern eine Alternative zu drohenden Entlassungen.

Als Kurzarbeit wird die vorübergehende Reduzierung oder vollständige Einstellung der Arbeit in einem Betrieb bezeichnet, wobei die arbeitsrechtliche Vertragsbeziehung aufrecht erhalten bleibt. Für den Arbeitsausfall erhalten die betroffenen Angestellten eine sogenannte Kurzarbeitsentschädigung. Diese beträgt 80% des wegfallenden Lohnes und wird dem Arbeitgeber ausgerichtet. Als Kurzarbeit gelten insbesondere auch Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen zurückzuführen sind.

Die Anforderungen für Kurzarbeitsentschädigung sind, dass ein Arbeitsausfall (je Abrechnungsperiode) von mindestens 10% der Arbeitsstunden besteht, die von den Arbeitnehmern des Betriebs normalerweise insgesamt geleistet werden und dass der Arbeitsausfall auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen ist und unvermeidbar ist.

Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben alle Arbeitnehmenden, die ALV-beitragspflichtig sind und Arbeitnehmende, welche die obligatorische Schulzeit zurückgelegt, jedoch das Mindestalter für die AHV-Beitragspflicht noch nicht erreicht haben. Es ist keine Mindestdauer der Beitragsleistung an die ALV vorausgesetzt, sofern der Arbeitnehmer nicht in einem befristeten Arbeitsverhältnis steht.

Das Gesetz nennt jedoch zahlreiche Ausnahmen, bei welchen eine Kurzarbeitsentschädigung ausgeschlossen ist. So haben Lehrlinge, Arbeitnehmende mit unkontrollierbaren Arbeitszeiten, Arbeitnehmende mit Gesellschaftereigenschaften und ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Arbeitnehmende mit einem befristeten Arbeitsverhältnis keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Das Gesetz kennt noch weitere Ausnahmen, welche im Einzelfall zu prüfen sind.

Der Arbeitgeber muss die geplante Kurzarbeit in der Regel mindestens zehn Tage vor deren Beginn der kantonalen Amtsstelle schriftlich per Anmeldeformular melden. Ausnahmsweise beträgt die Anmeldefrist drei Tage, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die Kurzarbeit wegen plötzlich eingetretener, nicht voraussehbarer Umstände eingeführt werden muss.

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