Expert Profile

Bojan Petkovic

Rechtsanwalt |Notar

Sprachen: Deutsch, English

Bojan Petkovic ist als Rechtsanwalt insbesondere in den Bereichen des Vertrags-, Arbeits-, Miet-, Gesellschafts- sowie Schuldbetreibungs- und Konkursrechts sowie des Straf- und Datenschutzrechts beratend und prozessierend tätig. Im Rahmen der Prozessführung vertritt er Klienten vor allen staatlichen Gerichten und Behörden. Bojan Petkovic ist an allen Gerichten der Schweiz zugelassen und verfügt über die Beurkundungsbefähigung des Kantons Zug.

Expertise

  • Vertragsrecht
  • Arbeitsrecht
  • Mietrecht
  • Gesellschafts- und Handelsrecht
  • Notariat und Beurkundungsrecht
  • Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
  • Strafrecht
  • Datenschutzrecht
  • Prozess- und Verfahrensrecht

Curriculum

  • Seit 2024: Rechtsanwalt und Notar bei Kaiser Odermatt & Partner AG
  • 2016-2024: Head of Legal & Compliance bei Inkasso Organisation AG
  • 2016: Patent als Rechtsanwalt und Notar des Kantons Zug
  • 2014-2016: Stv. Leiter Rechtsdienst bei Inkasso Organisation AG
  • 2013-2014: Substitut bei Kaiser Odermatt & Partner AG
  • 2013: Hochschule Luzern, Institut für Betriebs- und Regionalökonomie: Vorbereitungskurs Grosses Notariat (inkl. Immobiliarsachenrecht)
  • 2012-2013: Jur. Mitabeiter bei den Zentralen Diensten der Gemeinde Cham sowie dem Notariat der Gemeinden Cham und Risch
  • 2011: Auditor am Verwaltungsgericht des Kantons Zug
  • 2010-2011: Auditor am Kantonsgericht des Kantons Zug
  • 2010: Universität Zürich, Rechtswissenschaftliche Fakultät RWI: Lizenziat Rechtswissenschaften ZH/Master of Law ZH
  • 2007-2008: Jur. Mitarbeiter bei Meyer Müller Eckert Partner, Zürich/Zug

Activities

  • Eingetragen im Anwaltsregister des Kantons Zug
  • Urkundsperson des Kantons Zug

Referenzfälle

  • BGE-Leitentscheid 5D_112/2013 betr. Verfassungsbeschwerde gegen endgültigen Entscheid i.S.v. Art. 265a Abs. 1 SchKG: «Recht auf unaufgeforderte Stellungnahme im Aktenprozess. Das Gericht darf nicht bereits nach drei Arbeitstagen einen Verzicht auf das rechtliche Gehör fingieren». Publiziert im iusfocus 2014.
  • Urteil des Appellationsgerichts des Kt. Basel-Stadt BEZ. 2013.28 gegen endgültigen Entscheid i.S.v. Art. 265a Abs. 1 SchKG: «Keine Endgültigkeit im Fall der Kostenbeschwerde»
  • Urteil des Kantonsgerichts des Kt. Schwyz ZK2 2013 105 betr. Widerspruchsklage: «Beweislast und Beweiswürdigung im Widerspruchsprozess»
  • Entscheid des Bezirksgerichts Laufenburg 23.12.2020 im Verfahren BE.2020.5: «(i) Es darf von der Pfändung von umstrittenen Gegenständen nicht mit der Begründung Umgang genommen werden, dass diese bestritten seien.  Viel eher ist diese Frage im Widerspruchsverfahren zu klären. (ii) Weiter präzisiert das Gericht die Voraussetzungen, wann infolge fehlender Rentabilität einer Sachpfändung der Kompetenzcharakter abhanden kommt. Dies ist der Fall, wenn die Frage der Wirtschaftlichkeit unter den zwei Gesichtspunkten der individuellen gesellschaftlichen Existenzfähigkeit des Schuldners und hinsichtlich der allgemeinen Rentabilität der eingesetzten Hilfsmittel im Rahmen des Betriebs, verneint werden müsste.»
  • Urteil des Zivilgerichts Basel vom 03.09.2020: «Zulässigkeit der stillen Betreibung zur Verjährungsunterbrechung von Bundesrechtswegen»
  • Entscheid des Bezirksgerichts Willisau vom 05.01.2022 im Verfahren 1E4 21 138: Frage, ob ein FB ohne Rechtskraftbescheinigung gestellt werden kann, wenn es sich um einen Fall handelt, bei welchem nur noch die Beschwerde offen steht. Das ist bei begründeten Entscheiden bis Fr. 10’000.00 im ordentlichen Verfahren und bei begründeten definitiven Rechtsöffnungsentscheiden der Fall. Wir haben diesen Standpunkt vertreten und uns durchgesetzt. Der springende Punkt ist, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat und das Urteil daher vollstreckbar ist, auch wenn es zu einem späteren Zeitpunkt noch aufgehoben werden sollte. In einem solchen Fall spricht man von überholender Vollstreckung. Rechtlich ist der Schuldner wieder auf dem Status Quo. Faktisch hat er aber die Rollen gewechselt und ist das strittige Geld los.
  • Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 02.02.2024 ABS 23 429: «Wenn das unzuständige Betreibungsamt weiss, dass es unzuständig ist und auch den neuen Wohnort des Schuldners kennt, so hat es das Gesuch von Amtes wegen an das zuständige Betreibungsamt weiterzuleiten (Art. 32 Abs. 2 SchKG)»

Publikationen

  • Mitarbeit an Rechtsgutachten zwecks Vernehmlassung beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) zur Anpassung des Konzepts Wolf und Bär: Dr. Thomas M. Müller, Thierry Hiestand, Bojan Petkovic, Der Umgang mit geschützten Tieren, insbesondere die Regulierung von Grossraubtieren. Rechtsgutachten im Auftrag von JagdSchweiz, Zürich 2008