Will man als Ausländer/-in Wohnraum oder ein Grundstück in der Schweiz erwerben, so benötigt man unter Umständen eine Bewilligung. Zu unterscheiden ist zwischen Ausländern mit Wohnsitz in der Schweiz, und Ausländern ohne Wohnsitz in der Schweiz.

Wohnsitz in der Schweiz

EU/EFTA-Bürger/-innen mit Wohnsitz in der Schweiz haben beim Erwerb von Immobilien die gleichen Rechte wie Schweizer/-innen und benötigen daher keine Bewilligung. Drittstaatenangehörige (Nicht EU-/EFTA-Staaten) mit rechtmässigem und tatsächlichem Wohnsitz in der Schweiz dürfen für eigene Wohnzwecke ein Grundstück erwerben. Vorausgesetzt ist eine gültige Aufenthaltsbewilligung (in der Regel Ausländerausweis B). Soll auf dem Grundstück gebaut werden, so ist innert eines Jahres damit zu beginnen. Für den Erwerb von Ferienwohnungen (Zweitwohnungen) bedarf es für Ausländer/-innen mit Wohnsitz in der Schweiz jedoch auch einer Bewilligung.

Juristische Personen mit Sitz in der Schweiz dürfen Grundstücke erwerben, sofern keine ausländische Beherrschung vorliegt. Eine solche liegt vor, wenn Personen im Ausland mehr als einen Drittel des Kapitals besitzen oder bedeutende Darlehen gewährt haben.

Ohne Wohnsitz in der Schweiz

Der Kanton Zug hat keine Kontingente für Ferienwohnungen, weshalb dessen Erwerb im Kanton Zug durch Personen im Ausland nicht möglich ist. Juristische Personen mit Sitz im Ausland können lediglich Betriebsstätten erwerben.

Feststellung des Wohnsitzes

Für die Feststellung des Wohnsitzes genügt nicht nur eine Aufenthaltsbewilligung B oder C. Der Wohnsitz befindet sich dort, wo sich die Person mit der Absicht des dauernden Verbleibes aufhält. Ausschlaggebend ist, wo sich der Schwerpunkt der persönlichen Lebensbeziehungen einer Person befindet, wo sie sich in der arbeitsfreien Zeit regelmässig aufhält, familiäre und freundschaftliche Beziehungen pflegt und am gesellschaftlichen Leben teilnimmt. Anhaltspunkte dafür sind beispielsweise das Arbeitsverhältnis, die ordentliche Steuerpflicht, die regelmässige Mitwirkung in einem Verein, Verkehrsabonnemente oder der gemeinsame Haushalt mit einem Ehepartner oder Lebensgefährten.

Vorgehen beim Erwerb von Eigentum

Will man als Ausländer/-in ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück erwerben, so ist bei der zuständigen Behörde abzuklären, ob alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind oder ob allenfalls eine Bewilligung eingeholt werden muss. Unsere Experten unterstützen Sie dabei gerne.

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