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5A_24/2024: Hälftige Teilung der Vorsorgeguthaben trotz langer Trennungsdauer

Im Urteil 5A_24/2024 stellt das Bundesgericht klar, dass eine lange Trennungsdauer für sich allein keinen wichtigen Grund darstellt, um vom Grundsatz der hälftigen Teilung der beruflichen Vorsorge nach Art. 124b ZGB abzuweichen. Massgeblich bleibt die formelle Ehedauer, d.h. der Zeitraum von der Eheschliessung bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens. Unabhängig davon, wie lange die Ehegatten effektiv zusammengelebt haben.

Im konkreten Fall lebten die Parteien nur kurz zusammen, waren aber rund neun Jahre getrennt, bevor die Scheidung eingereicht wurde. Die Vorinstanzen verweigerten die hälftige Teilung u.a. wegen der langen Trennung und weil die Vorsorgeguthaben grösstenteils erst danach aufgebaut wurden. Das Bundesgericht widerspricht: Weder die lange Trennung noch der Umstand, dass die Guthaben erst nach der Trennung angespart wurden, rechtfertigen eine Abweichung. Der Vorsorgeausgleich ist grundsätzlich unabhängig von einem konkreten ehebedingten Vorsorgenachteil.
Eine Abweichung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, etwa wenn eine Partei aus ernsthaften und objektiven Gründen (z.B. Angst vor dem Ehepartner) von einer früheren Scheidung abgehalten wurde, was hier nicht dargetan wurde. Auch Argumente wie verbleibende Erwerbsjahre oder unterschiedliche Vorsorgebedürfnisse greifen nur, wenn klare Unbilligkeit nachgewiesen wird, was ebenfalls nicht der Fall war.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und ordnete die hälftige Teilung an. Das Urteil bestätigt damit die bisherige Linie: Der Vorsorgeausgleich knüpft strikt an die formelle Ehedauer an und soll nicht über eine faktische Betrachtung der Ehe ausgehöhlt werden.

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