Ab dem 1. Januar 2020 kann nach positivem Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens eine Trauung ohne zehntägige Wartefist durchgeführt werden.

Nach bisherigem Recht kann die Trauung frühestens zehn Tage nach der Mitteilung über den Abschluss des Vorbereitungsverfahrens durchgeführt werden. Nachdem das Parlament die Abschaffung dieser Wartefrist am 28. September 2018 angenommen hat, setzt der Bundesrat sie am 1. Januar 2020 in Kraft. Die Trauung muss aber weiterhin maximal drei Monate nach dem Abschluss des Vorbereitungsverfahrens durchgeführt werden.

Am Ehevorbereitungsverfahren ändert sich damit nichts. Im Vorbereitungsverfahren werden die nachfolgenden Voraussetzungen für die Eheschliessung wie bisher überprüft:

  • Braut und Bräutigam haben das 18. Altersjahr vollendet und sind urteilsfähig.
  • Ist die Braut oder der Bräutigam nicht Schweizer Bürgerin oder Bürger, muss sie oder er ihren/seinen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz während des Vorbereitungsverfahrens und spätestens bis zur Trauung nachweisen.
  • Verwandte in gerader Linie, Geschwister und Halbgeschwister dürfen einander nicht heiraten.

Weiter wird ausgeschlossen, dass allfällig Ehehindernisse oder Ungültigkeitsgründe einer Trauung entgegenstehen. Dazu gehören insbesondere auch die Abklärungen bei Verdacht auf Zwangsheirat oder Scheinehe.

Durch die Abschaffung der zehntägigen Frist zwischen Ende des Vorbereitungsverfahrens und der Trauung wird das Eheschliessungsverfahren rascher und schlanker.

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