Mit Verfügung vom 18. März 2020 erklärte der Bundesrat erstmals den Rechtsstillstand gemäss Art. 62 SchKG, beginnend am 19. März 2020, 07:00 Uhr bis am 4.  April  2020. Nachdem vom 5. April bis am 19. April 2020 ohnehin Betreibungsferien sind, dauert der Rechtsstillstand dadurch bis am 19. April 2020 (vgl. Art. 56 Ziff. 2 SchKG).  

Betreibungsferien und Rechtsstillstand vermögen den Fristenstillstand nicht zu hindern. Fällt jedoch das Ende einer Frist in den Rechtsstillstand, so wird die Frist bis zum Dritten Tag nach Ablauf der Rechtsstillstandes oder der Betreibungsferien verlängert, in casu also bis am 22. April 2020 (vgl. Art. 63 SchKG). 

Die Bestimmungen über geschlossene Zeiten, Betreibungsferien und Rechtsstillstand gemäss Art. 56 ff. SchKG richten sich an Betreibungsbeamte, und alle anderen Behörden die bestimmend auf den Gang der Betreibung einwirken. Zu den Vollstreckungsbehörden gehören demnach auch Konkursbeamte, Rechtsöffnungs- und Konkursrichter, sowie deren Aufsichtsbehörden. 

Wesentlich ist, dass  während dieser Zeit Betreibungshandlungen untersagt sindIn BGE 115 III 6 E. 5 hat das Bundesgericht als Betreibungshandlungen «alle Handlungen der Vollstreckungsbehörden – Betreibungs- und Konkursbeamten, Aufsichtsbehörden, Rechtsöffnungs- und Konkursrichter – bezeichnet, die auf Einleitung oder Fortsetzung eines Verfahrens gerichtet sind, das darauf abzielt, den Gläubiger auf dem Wege der Zwangsvollstreckung aus dem Vermögen des Schuldners zu befriedigen, und die in die Rechtsstellung des Schuldners eingreifen (…).» 

Um zu prüfen, ob eine bestimmte Vorkehrung eine Betreibungshandlung darstellt, ist danach zu fragen, ob die Schuldbetreibung in ein vorgerücktes Stadium gebracht wird. Die zentrale Frage lautet somit, ob eine Handlung den Gläubiger/Betreibenden näher zu seinem Ziel bringt (vgl. BGE 115 III 6 E.5 sowie BGE 121 III 284 E. 2a). 

Wird eine Betreibungshandlung während den Betreibungsferien oder während dem Rechtsstillstand vorgenommen, so wird – abgesehen von den Fällen der Nichtigkeit und der Anfechtbarkeit – die Wirksamkeit der unzeitigen Betreibungshandlung aufgeschoben. Demnach gilt die Betreibungshandlung als zum ersten Tag nach Ablauf des Rechtsstillstands vorgenommen. Aufgrund dieser zeitlichen Komponente ist die Handlung jedoch weder nichtig noch  anfechtbar. 

Nicht als Betreibungshandlungen zu zählen sind die Begehren des Gläubigers, wie z.B. das Betreibungs oder Rechtsöffnungsbegehren.  Während die Ausfertigung des Zahlungsbefehles durch das Betreibungsamt keine Betreibungshandlung darstellt, darf der Zahlungsbefehl während Rechtsstillstand oder Betreibungsferien dem Schuldner nicht zugestellt werden (vgl. Art. 69 Abs. 1 SchKG sowie Art. 71 Abs. 1 SchKG). Auf diese Weise wird auch eine plötzliche Überlastung der Betreibungsämter nach Ablauf des Rechtsstillstands verhindert, weil siaufgrund der eingehenden Betreibungsbegehren die Zahlungsbefehle so weit bearbeiten können, dass sie nur noch zugestellt werden müssen. Ebenfalls keine Betreibungshandlungen stellen die Ausstellung des Verlustscheines und das Arrestverfahren dar. 

Letzten Endes ändert der verfügte Rechtsstillstand nichts am Bestand der SchuldforderungenInsbesondere wird durch den Rechtsstillstand auch nicht der Zinsenlauf gehemmt.  

 

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