Am 16. März 2020 hat der Bundesrat die COVID-19 Verordnung 2 erlassen und in Art. 6a die Möglichkeit geschaffen, dass Aktiengesellschaften ab sofort ihre Generalversammlungen in schriftlicher oder elektronischer Form (per E-Voting) und somit ohne Präsenz der Aktionäre durchführen können. Dieser Entscheid des Bundesrats ist in jedem Fall geschichtsträchtig und zu begrüssen. Bis dato bestand keine ausdrückliche Regelung, wonach Generalversammlungen auf elektronischem Weg durchgeführt werden können. Zum Teil wurde die Meinung vertreten, dass das schweizerische Aktienrecht hierfür Raum biete. Aufgrund der anlaufenden GV-Saison und der vorherrschenden Coronakrise ist bei Aktiengesellschaften die Frage aufgekommen, ob und wie sie ihre bevorstehenden Generalversammlungen durchführen können, zumal ein Veranstaltungsverbot erklärt worden ist. Mit den neu erlassenen Massnahmen des Bundesrates standen nicht mehr nur grössere Aktiengesellschaften vor einer Herausforderung. Die aktuelle Lage zwang den Bundesrat zu einer schnellen Reaktion. Spannend und abzuwarten bleibt nun, wie sich die getroffene Regelung in der Praxis umsetzen lassen wird.

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