Ab 1. Januar 2020 wird die Inhaberaktien grundsätzlich abgeschafft. Nur noch Aktiengesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind oder die ihre Aktien als Bucheffekten ausgestaltet haben, dürfen noch Inhaberaktien führen. Werden diese Voraussetzungen erfüllt, muss die Gesellschaft bis spätestens am 30. April 2021 im Handelsregister eine entsprechende Bemerkung eintragen lassen.

Ab dem 1. Mai 2021 werden unzulässige Inhaberaktien von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt. Die entsprechende Eintragung im Handelsregister wird von Amtes wegen eingetragen mit der Bemerkung, dass die Belege vom Eintrag abweichende Angaben enthalten. Solange die Statuten nicht mit dem Eintrag der Namenaktien angepasst sind, wird das Handelsregisteramt jede Anmeldung zur Eintragung einer anderen Statutenänderung zurückweisen.

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