Das Zivilgesetzbuch umschreibt jene Person als urteilsfähig, die nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände unfähig ist, vernunftgemäss zu handeln. Die Urteilsfähigkeit einer Person kann durch einen Unfall oder Krankheit dauernd oder nur vorübergehend wegfallen. Ist ein Mensch urteilsunfähig, so benötigt er eine Person, welche seine Interessen wahrnimmt. Diese berechtigte Person kann sich aus einem Vorsorgeauftrag oder einer Patientenverfügung der urteilsunfähig gewordenen Person ergeben.

Beim Fehlen eines Vorsorgeauftrages oder einer Patientenverfügung nennt das Gesetz in erster Linie den Beistand mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen. Das Gesetz nennt weiter in nachfolgender Reihenfolge den Ehegatten oder eingetragenen Partner, der mit der urteilunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt; eine Person, die mit der urteilunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt; die Nachkommen; die Eltern und schliesslich die Geschwister. Vorausgesetz ist, dass die erwähnten Personen der urteilsunfähig gewordenen Person regelmässig und persönlich Bestand leisten.

Vorsorgeauftrag

Eine Person des Vertrauens kann vor dem Eintritt der Urteilsunfähigkeit bestimmt werden. Hierfür gibt es den sogenannten Vorsorgeauftrag. Es wird dabei eine Person bestimmt, welche die urteilsunfähige Person im Rechtsverkehr und bezüglich der Vermögenssorge vertritt. Dabei muss genau formuliert werden, welche Aufgaben welcher Person übertragen werden. Auch eine angemessene Entschädigung sollte festgelegt werden. Fehlen genaue Weisungen, so entscheidet die vertretungsberechtigte Person nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person.

Patientenverfügung

Nach einem Unfall oder Krankheit kann es sein, dass man nicht mehr in der Lange ist, über medizinische Massnahmen zu entscheiden. Eine Patientenverfügung stellt sicher, dass auch im Falle der Urteilsunfähigkeit der persönliche Wille der betroffenen Person bezüglich medizinischer Massnahmen berücksichtigt wird. Eine Patientenverfügung kann beispielsweise Vertrauenspersonen, Erklärungen zu Therapiezielen oder bestimmte medizinische Massnahmen im Falle der Urteilsunfähigkeit bezeichnen. Ein Vorsorgeauftrag kann durch eine Patientenverfügung ergänzt werden, wobei die Patientenverfügung beim Vorgehen von medizinischen Massnahmen vorgeht. Fehlen bei Patientenverfügungen Weisungen, so entscheidet die berechtigte Person nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person.

Hinterlegung

Der Vorsorgeauftrag kann selber aufbewahrt werden, wobei sichergestellt werden sollte, dass dieser im Falle der eingetretenen Urteilsunfähigkeit auch gefunden wird. Der Hinterlegungsort kann auch mit Hilfe des Zivilstandsamts im Personenregister eingetragen werden.

Der Hinterlegungsort einer Patientenverfügung kann auf der Krankenversichertenkarte eingetragen werden, wobei Ärzte und andere medizinische Leistungserbringer helfen können. Trotzdem empfiehlt es sich, den Hinterlegungsort einer Vertrauensperson mitzuteilen.

Formvorschriften

Der Vorsorgeauftrag muss wie ein Testament von Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet oder durch einen Notar öffentlich beurkundet werden. Damit wird vermieden, dass insbesondere betagte Personen vorgefertigte Papiere Dritter unterschreiben, ohne dessen Inhalt zu verstehen. Eine Patientenverfügung muss schriftlich verfasst werden (auch maschinell möglich). Sie ist zu datieren und eigenhändig zu unterschreiben. Ist die Form nicht eingehalten, wird auf den mutmasslichen Willen der urteilsunfähigen Person abgestellt.

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