Kaiser Odermatt & Partner AG berät die SSM Partner AG

Kaiser Odermatt & Partner berät die SSM Partner AG Im Zuge der Stärkung der Vertriebsaktivitäten hat die Visana Beteiligungen AG eine Partnerschaft mit der SSM Partner AG geschlossen. Die SSM Partner AG bietet seinen Kunden schweizweit umfassende Beratungsdienste für alle Versicherungslösungen an. Das Unternehmen bleibt unabhängig und wird weiterhin mit den wichtigsten Schweizer Versicherern zusammenarbeiten. […]
Kaiser Odermatt & Partner berät Peek & Cloppenburg, Düsseldorf

Kaiser Odermatt & Partner berät Peek & Cloppenburg, Düsseldorf bei erfolgreicher Umstrukturierungen Peek & Cloppenburg, Düsseldorf hat das Ziel, bis 2026 «Europas führender Omnichannel-Multimarken-Händler für Fashion zu werden». Dies erforderte Veränderungen in den Funktionen und Gesellschaften innerhalb der Unternehmensgruppe. Kaiser Odermatt & Partner war bei diesen Transaktionen als Rechtberaterin und Notariat der Peek & Cloppenburg […]
Kaiser Odermatt & Partner berät die SSM Partner AG

Kaiser Odermatt & Partner berät die SSM Partner AG beim Verkauf einer Mehrheitsbeteiligung an die Visana. Im Zuge der Stärkung der Vertriebsaktivitäten hat die Visana Beteiligungen AG eine Partnerschaft mit der SSM Partner AG geschlossen und erwirbt eine Mehrheit des Aktienkapitals des Unternehmens. Die SSM Partner AG bietet seinen Kunden schweizweit umfassende Beratungsdienste für alle […]
Veröffentlichung in der AJP 3/2021: „Institutionelle Unabhängigkeit bei der Anwalts-AG und potenzieller Aktienerwerb durch Nichtanwälte“

Lukas Müller, Evgin Yildiz und Merve Or haben in der AJP 3/2021 eine Urteilsbesprechung veröffentlicht. Muss eine Anwalts-AG ihre institutionelle Unabhängigkeit sicherstellen? Das Bundesgericht hat in BGer 2C_372/2020 vom 26. November 2020 entschieden, dass ein angestellter Anwalt persönlich verpflichtet ist, die Voraussetzungen der institutionellen Unabhängigkeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA zu erfüllen. […]
Rechtsstillstand: Konsequenzen von Art. 62 SchKG

Mit Verfügung vom 18. März 2020 erklärte der Bundesrat erstmals den Rechtsstillstand gemäss Art. 62 SchKG, beginnend am 19. März 2020, 07:00 Uhr bis am 4. April 2020. Nachdem vom 5. April bis am 19. April 2020 ohnehin Betreibungsferien sind, dauert der Rechtsstillstand dadurch bis am 19. April 2020 (vgl. Art. 56 Ziff. 2 SchKG). Betreibungsferien und Rechtsstillstand vermögen den Fristenstillstand nicht zu hindern. Fällt jedoch das Ende einer Frist in den Rechtsstillstand, so wird […]