Die von Volk und Ständen angenommene AHV-Reform 21 vom 25. September 2022 trat am 1. Januar 2024 in Kraft. Die Stabilisierung der AHV umfasst vier Massnahmen:
Vereinheitlichung des Rentenalters von Frauen und Männer auf 65 Jahre
Mit der Anpassung wird für Frau und Mann ein einheitliches Rentenalter eingeführt. Die Erhöhung des Rentenalters für Frauen wird in vier Schritten erfolgen:
Jahr | Referenzalter | Betrifft Jahrgang | Beginn Rentenanspruch |
---|---|---|---|
2024 | 64 Jahre (keine Erhöhung) | 1960 | Februar 2024-Janaur 2025 |
2025 | 64 Jahre + 3 Monate | 1961 | Mai 2025-April 2026 |
2026 | 64 Jahre + 6 Monate | 1962 | August 2026-Juli 2027 |
2027 | 64 Jahre + 9 Monate | 1963 | November 2027-Oktober 2028 |
2028 | 65 Jahre | 1964 und alle nachfolgenden Jahrgänge | Ab Februar 2029 |
Ausgleichsmassnahmen für Frauen der Übergangsgeneration
Frauen mit Jahrgang 1961-1969 gehören zur Übergangsgeneration. Sie profitieren von zwei Ausgleichsmassnahmen. Frauen, die ihre Altersrente vor dem Referenzalter beziehen, werden weniger stark gekürzt und dies lebenslang. Sie können ihre Altersrente weiterhin ab 62 Jahren vorbeziehen. Des weiteren erhalten Frauen, welche ihre Rente nicht vorbeziehen, einen Rentenzuschlag zwischen CHF 12.50.- und 160.- pro Monat bei vollständigen Beitragsdauer.
Flexiblerer Rentenbezug
Neu kann die Rente zwischen 63 und 70 Jahren ab jedem beliebigen Monat bezogen werden (Frauen der Übergangsgeneration bereits ab 62 Jahren). Der Vorbezug ist neu auch auf Monatsbasis möglich, während bisher ein oder zwei ganze Jahre vorbezogen werden musste.
Des weiteren ist es neu auch möglich, nur einen Teil der Rente (zwischen 20%-80%) zu beziehen. Wichtig zu erwähnen ist, dass ein Vorbezug zu einer lebenslangen Kürzung der Rente führt.
Neu gibt es zusätzlich die Möglichkeit, ein Teil der Rente aufzuschieben. Der Rentenaufschub ist für mind. ein Jahr und max. fünf Jahre möglich.
Zudem ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die Altersrente durch Weiterarbeit nach Erreichen des Referenzalters zu verbessern.
Zusatzfinanzierung durch Erhöhung der MWST
Durch die Erhöhung der MWST von 2.5% auf 2.6% bzw. von 7.7 auf 8.1% wird die AHV zusätzlich finanziert.
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