Was die GwG-Revision ab 1. Oktober 2026 für unsere Mandate bedeutet
Auf einen Blick
Der Bund hat das Geldwäschereigesetz (GwG) revidiert und dabei erstmals eine eigene Kategorie von «Beraterinnen und Beratern» geschaffen. Neu unterstehen auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte den Sorgfaltspflichten des GwG, wenn sie bestimmte, im Gesetz konkret aufgezählte Dienstleistungen erbringen. Grund dafür sind internationale Vorgaben zur Bekämpfung von Geldwäscherei, denen sich die Schweiz angeschlossen hat. Massgeblich sind das GwG, die Geldwäschereiverordnung (GwV) sowie das Reglement unserer Selbstregulierungsorganisation (SRO SAV), bei der wir angeschlossen sind.
Wichtig zu wissen: Nicht die anwaltliche Tätigkeit als solche ist neu erfasst, sondern eine eng begrenzte Liste konkreter Beratungsleistungen. Ausserhalb dieser Liste ändert sich für unsere Mandate nichts.
Als «Beraterinnen und Berater» im Sinne des Gesetzes gelten wir, wenn wir für Sie berufsmässig bei einem der folgenden Vorgänge mitwirken — einschliesslich der Beschaffung der dafür nötigen Mittel:
Diese Pflichten gelten, wenn die Tätigkeit berufsmässig ausgeübt wird — namentlich ab einem Jahreserlös von mehr als CHF 50’000 aus solchen Mandaten oder ab mehr als 20 entsprechenden Mandaten bzw. Kundenbeziehungen pro Kalenderjahr.
Ihre klassische anwaltliche Vertretung und Beratung bleibt unverändert und vollständig vom Anwaltsgeheimnis geschützt. Das gilt insbesondere für:
Für die betroffenen Mandate (insbesondere Domizil- und Gesellschaftsverhältnisse) sind wir gesetzlich verpflichtet zu:
Praktisch heisst das für Sie vor allem: Wenn wir Sie künftig um Ausweiskopien, ein Selbstdeklarationsformular oder aktuelle Gesellschaftsunterlagen bitten, geschieht dies nicht aus Misstrauen, sondern zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht, die uns als Kanzlei trifft.
Ja. Die neuen Pflichten gelten ausschliesslich für die oben genannten, eng umschriebenen Beratertätigkeiten — nicht für Ihre eigentliche anwaltliche Vertretung. Selbst innerhalb dieser Beratertätigkeiten besteht eine Meldepflicht an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) für uns als Anwältinnen und Anwälte nur, wenn wir eine Finanztransaktion direkt im Namen oder für Rechnung einer Kundin oder eines Kunden ausführen und die betreffenden Informationen nicht durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind.
Damit wir unseren Pflichten nachkommen können, bitten wir Sie im Rahmen betroffener Mandate um:
Diese Übersicht dient der allgemeinen Information und vereinfacht die gesetzlichen Grundlagen bewusst für die verständliche Darstellung. Sie ersetzt keine Beurteilung des Einzelfalls. Massgeblich sind das Geldwäschereigesetz (GwG), die Geldwäschereiverordnung (GwV) sowie das Reglement unserer Selbstregulierungsorganisation (SRO SAV), jeweils in der ab 1. Oktober 2026 geltenden Fassung. Für Fragen zu Ihrem konkreten Mandat kontaktieren Sie uns gerne direkt.
Rechtsstand: 1. Oktober 2026 (GwG/GwV i.d.F. AS 2026 322/364)
Kaiser Odermatt & Partner AG · Advokatur & Notariat · Zug · Luzern · Zürich
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