Rechtsanwältin Judith Andenmatten hat erfolgreich eine Gläubigerin in einem Widerspruchsverfahren unterstützt. Dabei ging es um die Aberkennung eines Drittanspruchs an einem gepfändeten Vermögenswert.

Bei einem Widerspruchsverfahren können Schuldner und Dritte geltend machen, dass der gepfändete Gegenstand nicht dem Schuldner, sondern einem Dritten gehört, weshalb es dem Pfändungsbeschlag zu entziehen sei. Da der Betreibungsbeamte den Anspruch an sich nicht prüft, sondern nur den Einwand entgegen nimmt, bildet dieser Anspruch vielmals Gegenstand eines gerichtlichen Widerspruchsverfahrens. Ausschlaggebend für den weiteren Verfahrensablauf ist, wer faktische Gewalt über den Gegenstand hat. Denn das Gerichtsverfahren unterscheidet sich je nachdem, ob der Schuldner oder der Drittansprecher Gewahrsam am fraglichen Vermögenswert hat. Für den Dritten genügt es, dass er Mitgewahrsam hat.

Im vorliegenden Fall ging es konkret um die Pfändung dreier Fahrzeuge, welche alle beim Schuldner zuhause vorgefunden und gepfändet wurden. Der Mitbewohner des Schuldners machte sodann einen Drittanspruch geltend und behauptete, die fraglichen drei Fahrzeuge würden in seinem Alleineigentum stehen. Weil der Mitbewohner als Drittansprecher Mitgewahrsam am angesprochenen Vermögenswert hatte, hatte die Gläubigerin innert 20 Tagen beim Gericht die Klage auf Feststellung des Eigentums einzureichen. Verfahrensparteien waren dabei nur der Drittansprecher (Mitbewohner) und die Gläubigerin. Der Schuldner war in diesem Verfahren nicht beteiligt und konnte höchstens als Zeuge aussagen, wem das Fahrzeug gehört.

Im Grundsatz gilt die gesetzliche Vermutung, dass ein Besitzer einer beweglichen Sache auch dessen Eigentümer sei. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden. Der Nachweis des Besitzes an den  Fahrzeugen war im vorliegenden Fall nicht eindeutig, da der Drittansprecher und der Schuldner in einer Wohngemeinschaft lebten. Zwar wurden zum Nachweis des Besitzes des Mitbewohners die Fahrzeugausweise, welche seinen Namen auswiesen, ins Recht gelegt, Zweifel an der ausschliesslichen Berechtigung des Besitzes des Drittansprechers bestanden jedoch nach wie vor. Fraglich war vor allem, weshalb weder der Schuldner noch der Drittansprecher (sein Mitbewohner) keine Belege auflegen konnten, welche das Eigentum an den Fahrzeugen eindeutig belegen würden. Dazu würden grundsätzlich Dokumente wie Kaufverträge und Quittungen für die Bezahlung des Kaufpreises oder Steuerunterlagen vom Drittansprecher genügen. Die Auflage des Fahrzeugausweises ist für die Frage des Eigentums nicht eindeutig und daher für dessen Beweis untauglich. Der Eigentumsanspruch des Drittansprechers (des Mitbewohners) an den in Frage stehenden Fahrzeugen wurde von der Gläubigerin deshalb vehement bestritten. Insbesondere bestand im vorliegenden Fall die Vermutung, dass es sich hierbei um ein nachträglich konstruiertes Scheingeschäft (sog. Schutzbehauptung) handelte, um die genannten Fahrzeuge dem Pfändungsbeschlag zu entziehen.

Anlässlich des Gerichtsverfahrens konnte in der Hauptverhandlung sodann das Scheingeschäft aufgedeckt werden und es stellte sich heraus, dass der Drittansprecher trotz der eingereichten Belege kein Eigentum an den fraglichen Fahrzeugen hatte. Die Folge war, dass das Verfahren zu Gunsten der Gläubigerin und unter Kostenfolgen zu Lasten des Dritteinsprechers abgeschlossen wurde. Die drei Fahrzeuge blieben Gegenstand der Pfändung des Schuldners.

Die Einrede des Drittanspruchs eines Mitbewohners macht nur dann Sinn, wenn das Eigentum an einem Gegenstand lückenlos bewiesen werden kann. Hingegen ist beim Konstruieren von Scheingeschäften damit zu rechnen, dass dies im Beweisverfahren des Hauptprozesses widerlegt wird, was schliesslich nur zu erheblichen Kosten für den eigentlich am Betreibungsverfahren unbeteiligten Drittansprecher führt. Entsprechend ist die Einrede des Drittanspruchs nicht leichtfertig zu erheben. Für den Gläubiger ist es zudem ratsam, die Drittansprüche von einem Gericht feststellen zu lassen.

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