Als selbständige Erwerbstätigkeit gilt in der Schweiz die Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen einer eigenen, frei gewählten Organisation (Gesellschaft),

  1. die auf die Einkommenserzielung ausgerichtet ist,
  2. unter eigener Weisungsgewalt steht und
  3. das unternehmerische Risiko selbst trägt.

Erwerbstätige aus EU-/EFTA-Staaten

Erwerbstätige aus den EU-/EFTA-Staaten können vom Personenfreizügigkeitsabkommen profitieren und haben einen Anspruch auf freien Aufenthalt und freies Arbeiten in der Schweiz. Dies gilt sowohl für Angestellte wie auch für Selbstständige. Für selbständige Unternehmer genügt eine Aufenthaltsbewilligung B. Eine solche wird ausgestellt, sofern der Nachweis einer dauerhaften, tatsächlich ausgeübten, selbständigen Erwerbstätigkeit erbracht werden kann. Dafür müssen die entsprechenden Dokumente vorgelegt werden.

Erwerbstätige aus Drittstaaten

Erwerbstätige aus allen anderen Staaten (Drittstaaten) haben in der Schweiz grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt und Erwerbstätigkeit. Sie müssen deshalb ein entsprechendes Gesuch stellen. Die Zulassung eines Drittstaatenangehörigen zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit muss dem gesamtwirtschaftlichen Interesse der Schweiz entsprechen. Dies kann dann der Fall sein, wenn eine Leistung angeboten werden soll, für die eine starke Nachfrage und kein Überangebot besteht, sowie wenn Arbeitsplätze geschaffen oder Investitionen getätigt werden. Weiter müssen die dafür notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt werden.

In der Regel wird vorerst eine Kurzaufenthaltsbewilligung für 12 Monate erteilt, welche um weitere 12 Monate verlängert werden kann. Die Umwandlung in eine Aufenthaltsbewilligung ist von der fristgerechten Realisierung der in Aussicht gestellten nachhaltigen Auswirkungen der Firmengründung (geschaffene Arbeitsplätze und getätigte Investitionen) abhängig.

Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit können nur Führungskräften, Spezialistinnen und Spezialisten und anderen qualifizierten Arbeitskräften erteilt werden. Bei der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung müssen zusätzlich die beruflichen Qualifikationen, die berufliche und soziale Anpassungsfähigkeit, Sprachkenntnisse und das Alter eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt und das gesellschaftliche Umfeld erwarten lassen.

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