Am 1. Januar 2020 ist das neue zivile Verjährungsrecht in Kraft getreten.

Das Hauptziel der Revision war, die im Vergleich zum europäischen Recht kurzen Verjährungsfristen von einem Jahr für Klagen aus ungerechtfertigter Bereicherung und unerlaubter Handlung zu verlängern. Dies wurde wie folgt umgesetzt:

Die relativen Verjährungsfristen für Klagen aus unerlaubter Handlung (Art. 60 Abs. 1 OR) und ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 67 Abs. 1 OR) betragen neu 3 Jahre.

Es wurden mit der Revision zahlreiche weitere Änderungen im Verjährungsrecht umgesetzt, von denen Kaiser Odermatt und Partner zwei Punkte herausheben möchte. Zu den nachfolgenden Punkten können wir Sie auch mit unserem Spezialwissen zur Erzielung eines Vergleichs bei Forderungsstreitigkeiten und zur Erhöhung des Vollstreckungssubstrat im Konkurs bestens unterstützen:

1. Art. 141 OR: (schriftlicher Verzicht der Verjährungseinrede ab Beginn der Verjährung für max. 10 Jahre möglich)

Um die drohende Verjährung eines Forderungsanspruchs zu verhindern, hat der Gläubiger nun auch von Gesetzes wegen die Möglichkeit vom Schuldner für maximal zehn Jahre einen Verzicht auf die Verjährungseinrede einzuholen, falls der Schuldner dem zustimmt. Dadurch können die Parteien auf die Einleitung einer Betreibung oder die Anhebung einer Klage vorerst verzichten und ohne Zeitdruck Vergleichsgespräche führen.

2. Art. 292 SchKG: (Erhöhung der Verjährungsfrist auf 3 Jahre für Anfechtungsklagen im  Anschluss an einen Konkurs, eine erfolglose Pfändung oder eine Bestätigung eines Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung)

Bei der paulianischen Anfechtung nach Art. 285 ff. SchKG haben sich die Verjährungsfristen nach Art. 292 SchKG geändert. Mit Ablauf der unterbrechbaren Verjährungsfrist geht das Klagerecht unter. Verjährungsfrist und die paulianischen Verdachtsperioden (Schenkungsanfechtung, Überschuldungsanfechtung und Absichtsanfechtung) sind jedoch streng auseinander zu halten.

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