Kaiser Odermatt und Partner AG – vertreten durch Alexander Kyburz – hat sich vor dem Obergericht des Kantons Zürich erfolgreich für einen Kunden eingesetzt, weil das zuständige Bezirksgericht die Geltendmachung einer berechtigten Inkassoforderung aus angeblich formellen Mängeln scheitern lassen wollte.

Das Bezirksgericht trat auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht ein. Es stellte fest, dass mit dem ins Recht gelegten Verlustschein die Fortsetzung der Betreibung ohne Rechtsöffnungsverfahren beim Betreibungsamt einzuleiten sei. Es fehle demnach am Rechtsschutzinteresse, weshalb auf das Rechtsöffnungsverfahren nicht einzutreten sei.

Das Obergericht stellte zurecht fest, dass zwar jeder Pfändungs-Verlustschein aus einer durch Zahlungsbefehl eingeleiteten Betreibung dem Gläubiger gestattet, die Betreibung ohne neuen Zahlungsbefehl fortzusetzen, dies gilt dagegen nicht, falls ein Verlustschein aus einer gem. Art. 149 Abs.  3 SchKG bereits schon mal fortgesetzten Betreibung stammt.

Führt eine erneute Pfändung, gestützt auf ein Begehren nach Art. 149 Abs. 3 SchKG wiederum zu einem Verlustschein, berechtigt dieser zweite Verlustschein nicht mehr, die Fortsetzung ohne Zahlungsbefehl zu verlangen und es muss bei einem Rechtsvorschlag des Schuldners das Rechtsöffnungsverfahren eingeleitet werden. Mit dem Nichteintretensentscheid wurden demnach die berechtigen Interessen des Kunden in rechtswidriger Weise mittels «kurzem Prozess» abgewürgt.

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